Öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Beamten
und seinem Dienstherrn.
Die Definition ergibt sich aus § 2 Absatz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
(BRRG).
Der Beamte ist eine natürliche Person, der durch Ernennung öffentlich-rechtliche
Aufgaben dauerhaft übertragen wurden.
Dienstherr ist eine juristischen Person des öffentlichen Rechts, in der Regel
Bund, Länder und Gemeinden.
Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes schreibt mit dem "hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums" unveränderliche Grundlagen für
das Beamtenverhältnis vor.
Hierzu zählen:
Die einzelnen Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis richten sich nach dem Beamtenrecht, das sich aus vielen Einzelgesetzen von Bund und Ländern zusammensetzt. Neben dem einheitlich für alle Beamten geltenden Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), sind vor allem das Bundesbeamtengesetz (BBG), die Landesbeamtengesetze, die Besoldungsordnungen des Bundes und der Länder, das Beamtenversorgungsgesetz, die Disziplinarordnungen und die Laufbahnverordnungen zu beachten.
Das Beamtenverhältnis beginnt mit der Ernennung (§ 5 Absatz 1 Nr. 1 BRRG, § 6 Absatz 1 Nr. 1 BBG).
Es kann enden durch (§ 21 BRRG, § 6 Absätze 3 und 4 BBG):
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtsanwalt
Amtsdelikte
Amtshaftung
Beamter
Berufsrichter
Dienstaufsichtsbeschwerde
Disziplinargerichte
Gerichtsvollzieher
Grundgesetz (GG)
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
Probebeamter
Urkundsbeamter
Verwaltungsrecht
Norm:
§ 2 BRRG