Bediensteter des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, dem Ausübung hoheitlicher Funktionen als ständige Aufgabe übertragen ist.
Der Begriff des Beamten wird im Recht nicht mit einer einheitlichen Bedeutung
benutzt.
Stattdessen werden unterschieden:
Die "eigentlichen" Beamten sind die Beamten im staatsrechtlichen
Sinne.
Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen, gesetzlich besonders geregelten
Dienst- und Treueverhältnis gegenüber dem Staat.
Das für sie geltende Recht ist vor allem im Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG),
dem Bundesbeamtengesetz (BBG), den Landesbeamtengesetzen, den Bundesbesoldungsordnungen
des Bundes und der Länder, den Beamtenversorgungsgesetzen, den Disziplinarordnungen
und den Laufbahnverordnungen geregelt.
Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde.
Nach ihrer Ernennung werden unterschieden (§ 5 Absatz 2 Satz 1 BRRG, §
6 Absatz 2 Satz 2 BbG):
Eine Auflösung des Beamtenverhältnisses vor Ende der Laufzeit oder bei Lebenszeitbeamten gegen den Willen des Beamten ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.
Beamte haben Ansprüche auf Besoldung, auf Versorgung, Erstattungsansprüche
(Reise- und Umzugskosten, Beihilfe) und weitere allgemeine Rechte (z. B. das
Recht auf Amtsbezeichnung, auf dienstliche Beurteilung sowie Einsicht in die
Personalakte).
Die Pflichten des Beamten beziehen sich auf die Art der Amtsführung, jedoch
treffen den Beamten Verhaltenspflichten auch außerhalb des Amtes, beispielsweise
die Pflicht zur Mäßigung bei politischer Betätigung.
Obwohl es bei den rechtlichen Regelungen viele Ähnlichkeiten gibt, sind Richter und Soldaten keine Beamten. Für sie gelten eigene Bestimmungen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtsanwalt
Amtsdelikte
Amtshaftung
Beamtenverhältnis
Beliehener
Berufsrichter
Dienstaufsichtsbeschwerde
Disziplinargerichte
Gerichtsvollzieher
Grundgesetz (GG)
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
Probebeamter
Urkundsbeamter
Verwaltungsrecht
Norm:
Art. 33 GG
§ 2 BRRG