Gemeindliche Satzung, die für relativ kleine Gemeindeteile Maß, Art und Weise der Bebauung verbindlich festlegt.
Der Bebauungsplan wird kurz als B-Plan bezeichnet.
Er ist neben dem Flächennutzungsplan eine Form der Bauleitplanung und dem
entsprechend in den Paragrafen 8 bis 10 des Baugesetzbuches (BGB) geregelt.
Der B-Plan wird - außer in Ausnahmen - aus dem für das gesamte Gemeindegebiet
gültigen Flächennutzungsplan entwickelt, geht dabei aber wesentlich
mehr ins Detail.
Er gilt für ein kleineres Gebiet, etwa einen Straßenzug, maximal
für einen Ortsteil.
Laut Baugesetzbuch (BauGB) soll der Bebauungsplan festsetzen:
Art und Maß der baulichen Nutzung werden mit in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten Begriffen konkretisiert. Danach müssen die einzelnen Gebiete beispielsweise in Wohngebiete, Mischgebiete oder Sondergebiete eingeteilt werden. Zum Maß der baulichen Nutzung können die Grundflächen- und Geschossflächenzahl, die Geschosszahl sowie die Gebäudehöhe festlegt werden.
Es gibt aber keinen Mindestinhalt für B-Pläne. Vielmehr ist dies Sache des jeweiligen planerischen Ermessens der Gemeinden (Planungsermessen).
Für den Erlass des B-Plans ist die Gemeinde zuständig (Ausnahme:
§ 246 Absatz 2 BauGB).
Dabei muss sie ein streng festgesetztes Verfahren beachten (Planaufstellungsverfahren),
das sich in folgende Abschnitte gliedert:
Gegen Bebauungspläne kann der Bürger vor dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vorgehen. Der Antrag auf Normenkontrolle muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Plans gestellt werden. Doch nicht alle Fehler im Rahmen der Planaufstellung führen zur Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit des Plans. Einige Fehler sind unbeachtlich (§§ 214 - 216 BauGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Außenbereich
Baugenehmigung
Bauplanungsrecht
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bebauungsplan/ einfacher
Bebauungsplan/ qualifizierter
Flächennutzungsplan
Innenbereich
Normenkontrollverfahren
Satzung
Veränderungssperre
Ratgeber:
Baugenehmigung Teil 1
Baugenehmigung Teil 2
Norm:
§ 8 BauGB