Gruppe von Personen, die in einem Haushalt leben und deren gemeinsames Einkommen und Vermögen nicht zum Lebensunterhalt ausreicht.
Die Berechnung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe
erfolgt grundsätzlich immer für alle in einem Haushalt lebenden Angehörigen
gemeinsam.
Wenn Menschen unter einem Dach zusammenleben, geht der Gesetzgeber grundsätzlich
davon aus, dass sie zusammen wirtschaften und füreinander einstehen.
Nur wenn ihr gemeinsames Einkommen und Vermögen zum gemeinsamen Lebensunterhalt
nicht ausreichen, können Ansprüche bestehen. Das heißt: Deckt beispielsweise
das Arbeitseinkommen des Partners den vom Gesetz vorgegebenen Bedarf, erhält
ein erwerbsloser Antragsteller kein Arbeitslosengeld II.
Die Bedarfsgemeinschaft ist eine für das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld eingeführte modifizierte Form der Haushaltsgemeinschaft, die im Sozialhilferecht existiert.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen:
Nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
Bei Haushaltsgemeinschaften von Verwandten und Verschwägerten - beispielsweise wenn der erwachsene Sohn mit den Eltern in einer Wohnung lebt - wird laut Gesetz auch vermutet, dass die übrigen Haushaltsmitglieder den Arbeitslosen unterstützen. Hier kommt es darauf an, ob "aus einem Topf" gewirtschaftet wird (§ 7 Absatz 5 SGB II). Eine entsprechende Vermutung der Agentur für Arbeit kann der Antragsteller durch eine einfache schriftliche Erklärung widerlegen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitslosengeld II
Sozialgeld
Sozialhilfe
Sozialrecht
Ratgeber:
Arbeitslosengeld
Norm:
§ 7 SGB II
§ 9 SGB II
§ 36 SGB XII