In Textform verfasste Instruktion zur Handhabung eines technischen Gerätes.
Innerhalb eines Kaufs ist der Verkäufer grundsätzlich zur Lieferung
einer verständlichen - in Deutschland deutschsprachigen - Bedienungsanleitung
oder Gebrauchsanweisung verpflichtet.
Das gilt, soweit die gekaufte Sache zum sachgemäßen Gebrauch durch
einen Laien eine solche Anleitung erfordert.
Die Mitlieferung der Bedienungsanleitung gehört zur Hauptleistungspflicht
des Verkäufers.
Wird mit dem erworbenen Gegenstand keine oder eine fehlerhafte Bedienungsanleitung
geliefert, ist die gekaufte Sache mangelhaft (Sachmangel). Der Käufer kann
die Zahlung des Kaufpreises zunächst verweigern und sich sogar vom gesamten
Vertrag lösen, falls der Verkäufer nicht nachliefert.
Von der Bedienungsanleitung zu unterscheiden ist die Montageanleitung.
Soweit eine gekaufte Sache vom Käufer erst noch montiert werden muss, hat
der Sache auch eine verständliche und vollständige Montageanleitung
beizuliegen (§ 434 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Das hat der Gesetzgeber 2002 durch die so genannte "Ikea-Klausel"
klargestellt. Führt eine fehlerhafte Montageanleitung dazu, dass die Sache
beschädigt wird, kann der Käufer den Schaden ersetzt verlangen.
Sollte der Käufer beim Kauf auf das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit einer Bedienungsanleitung hingewiesen worden sein, so ist der Verkäufer nicht zur Lieferung einer brauchbaren Bedienungsanleitung verpflichtet.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Kaufvertrag
Mangel
Sachmangel
Schadensersatz
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht
Verbrauchsgüterkaufvertrag
Ratgeber:
Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2
Norm:
§ 434 BGB