Ein zukünftiges Ereignis, dessen Eintritt objektiv ungewiss ist, von dessen Eintritt aber eine bestimmte Rechtsfolge abhängen soll.
Im Zivilrecht ist die Bedingung in § 158 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) geregelt.
Bedingungen können danach Willenserklärungen hinzugefügt werden,
etwa vertraglichen Vereinbarungen.
Beispiel: Der Kaufvertrag über das Grundstück wird wirksam, wenn die
Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht schriftlich verzichtet hat.
Im Verwaltungsrecht werden Bedingungen als Nebenbestimmung Verwaltungsakten hinzugefügt. Dann hängt der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses ab (§ 36 Absatz 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVfG).
Man unterscheidet zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen.
Eine aufschiebende Bedingung (Suspensivbedingung) liegt vor, wenn die in einem
Rechtsgeschäft beziehungsweise Verwaltungsakt festgelegte Rechtsfolge erst
mit Eintritt eines bestimmten Umstandes eintritt (§ 158 Absatz 1
BGB).
Beispiele:
Eine auflösende Bedingung (Resolutivbedingung) dagegen liegt vor, wenn
mit Eintritt eines bestimmten Umstandes ein bis dahin bestehendes Recht wieder
entfällt (§ 158 Absatz 2 BGB).
Beispiele:
Bestimmte Rechtsgeschäfte sind per Gesetz bedingungsfeindlich. Das bedeutet,
sie können grundsätzlich nicht an eine Bedingung geknüpft werden.
Dazu zählen:
Wird der Bedingungseintritt wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung dennoch als eingetreten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Befristung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eigentumsvorbehalt
Kauf auf Probe
Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes
Treu und Glauben
Verwaltungsakt
Verwaltungsverfahren
Willenserklärung
Norm:
§ 158 BGB
§ 36 VwVfG