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Befristung

Verknüpfen einer Rechtsfolge mit dem Eintritt eines sicheren künftigen Ereignisses.

Die Befristung ist für das Zivilrecht in § 163 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und wird fort als "Zeitbestimmung" bezeichnet.
Im Verwaltungsrecht ist eine Befristung von Verwaltungsakten möglich (§ 36 Absatz 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVfG).

Durch die Befristung wird eine bestimmte rechtliche Wirkung zeitlich begrenzt.
Möglich sind sowohl:

Die Befristung ist von der Bedingung zu unterscheiden, wobei im Einzelfall die Abgrenzung sehr schwierig sein kann.
Als Faustformel gilt:

Die Unterscheidung ist allerdings wenig praxisrelevant.
Für Eintritt beziehungsweise Fortfall des Ereignisses und für den Schutz der Parteien während des Schwebezustandes gelten im Zivilrecht die Vorschriften für die Bedingung (§§ 158, 160, 161 BGB) entsprechend.

Im Verwaltungsrecht ist die Befristung eine Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Bedingung
Befristetes Arbeitsverhältnis
Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt

Norm:
§ 163 BGB
§ 36 VwVfG


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