Verknüpfen einer Rechtsfolge mit dem Eintritt eines sicheren künftigen
Ereignisses.
Die Befristung ist für das Zivilrecht in § 163 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) geregelt und wird fort als "Zeitbestimmung" bezeichnet.
Im Verwaltungsrecht ist eine Befristung von Verwaltungsakten möglich (§
36 Absatz 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVfG).
Durch die Befristung wird eine bestimmte rechtliche Wirkung zeitlich begrenzt.
Möglich sind sowohl:
Die Befristung ist von der Bedingung zu unterscheiden, wobei im Einzelfall
die Abgrenzung sehr schwierig sein kann.
Als Faustformel gilt:
Die Unterscheidung ist allerdings wenig praxisrelevant.
Für Eintritt beziehungsweise Fortfall des Ereignisses und für den Schutz der
Parteien während des Schwebezustandes gelten im Zivilrecht die Vorschriften
für die Bedingung (§§ 158, 160, 161 BGB) entsprechend.
Im Verwaltungsrecht ist die Befristung eine Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt.
siehe hierzu auch:Lexikon:
Bedingung
Befristetes Arbeitsverhältnis
Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt
Norm:
§ 163 BGB
§ 36 VwVfG