Amtliche Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder des Übereinstimmens einer Abschrift mit einem Original.
Es wird zwischen der öffentlichen Beglaubigung und der amtlichen Beglaubigung unterschieden.
Eine öffentliche Beglaubigung:
Der öffentlichen Beglaubigung bedürfen beispielsweise die Anmeldung zum Vereinsregister (§ 77 BGB) und die Anerkennung einer erloschenen Schuld aus einem Schuldschein (§ 371 BGB).
Eine amtliche Beglaubigung ist die Bestätigung der Übereinstimmung
einer Kopie mit dem Original oder der Identität eines Unterzeichnenden
durch eine Behörde.
Das Verfahren ist in den §§ 33, 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) des Bundes und den entsprechenden Landesvorschriften geregelt.
Jede Behörde kann Abschriften von Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt
hat.
Darüber hinaus bestimmen Landesgesetze und Rechtsverordnungen des Bundes
besondere Stellen, die zur amtlichen Beglaubigung befugt sind.
Die amtliche Beglaubigung kann eine öffentliche Beglaubigung nicht ersetzen.
Die notarielle Beurkundung und ein gerichtlicher Vergleich ersetzen die öffentliche Beglaubigung, da sie in ihrer Wirkung über die öffentliche Beglaubigung hinausgehen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Annahme der Erbschaft
Ausschlagung der Erbschaft
Baulast
Beurkundung
Beurkundung/ notarielle
Formmangel
Formvorschriften
Notar
Urkunde
Vergleich
Norm:
§ 39 BeurkG
§ 40 BeurkG
§ 129 BGB
§ 33 VwVfG
§ 34 VwVfG