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Begründung einer Lebenspartnerschaft

Herstellung einer rechtlich anerkannten Gemeinschaft zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen, die im Wesentlichen einer Ehe entspricht.

Die Lebenspartnerschaft wird begründet, in dem zwei Personen gleichen Geschlechts vor der zuständigen Behörde gleichzeitig persönlich erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 1 Absatz 1 LPartG). Welche Behörde zuständig ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Recht des Bundeslandes. Häufig sind danach die Standesämter zuständig, in Bayern dagegen die Notare, in Baden-Württemberg die Landratsämter. In Hessen und Rheinland-Pfalz dürfen die Kommunen selbst entscheiden, wer die Erklärungen entgegen nehmen darf.

Die Lebenspartner leben nach der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Neuregelung grundsätzlich - wie Eheleute - im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren.
Ein Lebenspartnerschaftsvertrag muss zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.

Praxistipp:

Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen, den Lebenspartnerschaftsnamen, bestimmen. Die Namensregelung entspricht der bei Eheleuten.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
Ehevertrag
Erbvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Güterstand
Lebenspartnerschaft
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Zugewinngemeinschaft

Norm:
§ 1 LPartG
§ 6 LPartG


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