Straftat, bei der jemand einen anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen
hat, Hilfe leistet, um ihm die Vorteile der Tat zu sichern.
In der juristischen Fachwelt wird sie auch als Restitutionsvereitelung bezeichnet.
Als "Hilfeleisten" werden alle Handlungen angesehen, die objektiv
geeignet sind, die "Beute" gegen Entziehung zu sichern. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob die Sicherung auch tatsächlich gelingt. Der Täter
muss es nur wollen, dem anderen bei der Sicherung behilflich zu sein.
Durch die Strafbarkeit soll vermieden werden, dass die Wiederherstellung der
rechtmäßigen Vermögenslage erschwert wird.
Die Begünstigung ist, wie auch Geldwäsche, Hehlerei und Strafvereitelung,
ein so genanntes Anschlussdelikt.
Voraussetzung ist, dass zuvor. ein anderer vorsätzlich und rechtswidrig
eine Straftat begangen hat. Hieraus muss dem Vortäter ein Vorteil erwachsen
sein.
Eine Strafbarkeit wegen Begünstigung kommt beispielsweise in Betracht, wenn jemand:
Die Begünstigung ist ein Vergehen und wird gemäß § 257
Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) mit bis zu fünfjähriger
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.
Dabei gilt:
Im Steuerstrafrecht ist die Begünstigung in § 369 Absatz 1 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) enthalten.
Als besondere Konkurs- / Insolvenzstraftaten sieht das Gesetz besondere Straftatbestände vor, die auch als Begünstigungen bezeichnet werden:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Antragsdelikte
Geldwäsche
Hehlerei
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Täter
Vergehen
Norm:
§ 257 StGB