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Begünstigung

Straftat, bei der jemand einen anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, Hilfe leistet, um ihm die Vorteile der Tat zu sichern.
In der juristischen Fachwelt wird sie auch als Restitutionsvereitelung bezeichnet.

Als "Hilfeleisten" werden alle Handlungen angesehen, die objektiv geeignet sind, die "Beute" gegen Entziehung zu sichern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sicherung auch tatsächlich gelingt. Der Täter muss es nur wollen, dem anderen bei der Sicherung behilflich zu sein.
Durch die Strafbarkeit soll vermieden werden, dass die Wiederherstellung der rechtmäßigen Vermögenslage erschwert wird.

Die Begünstigung ist, wie auch Geldwäsche, Hehlerei und Strafvereitelung, ein so genanntes Anschlussdelikt.
Voraussetzung ist, dass zuvor. ein anderer vorsätzlich und rechtswidrig eine Straftat begangen hat. Hieraus muss dem Vortäter ein Vorteil erwachsen sein.

Eine Strafbarkeit wegen Begünstigung kommt beispielsweise in Betracht, wenn jemand:

Die Begünstigung ist ein Vergehen und wird gemäß § 257 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) mit bis zu fünfjähriger Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.
Dabei gilt:

Im Steuerstrafrecht ist die Begünstigung in § 369 Absatz 1 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) enthalten.

Als besondere Konkurs- / Insolvenzstraftaten sieht das Gesetz besondere Straftatbestände vor, die auch als Begünstigungen bezeichnet werden:

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Antragsdelikte
Geldwäsche
Hehlerei
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Täter
Vergehen

Norm:
§ 257 StGB


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