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Beihilfe im Strafrecht

Vorsätzliches Hilfeleisten gegenüber einem anderen zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat.
Neben der Anstiftung eine Form der Teilnahme an einer Straftat.

Die Beihilfe ist in § 27 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.

Der Gehilfe ist als Teilnehmer im Verhältnis zum Täter nur ein Mitwirkender an der Vorsatztat. Die Tat ist nicht seine eigene, sondern die Tat eines anderen.
Zur Strafbarkeit bedarf es deshalb, wie auch bei der Anstiftung, folgender Voraussetzungen:

Hilfeleistung ist jede Förderung der Haupttat durch deren physische oder psychische Unterstützung, etwa durch das Beschaffen der Tatwaffe, aber auch durch die Weitergabe von Informationen über die Möglichkeiten zum Ausschalten einer Alarmanlage.

Beihilfe ist auch durch unterlassen möglich.

Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter. Sie ist allerdings nach § 49 Absatz 1 StGB zu mildern.

Praxistipp:

Bei physischer Beihilfe braucht zwischen Haupttäter und Gehilfen keinerlei Kontakt zu bestehen. Die Beteiligten brauchen sich nicht einmal zu kennen. Es kann bereits genügen, dass der Tatentschluss des Täters irgendwie bestärkt wird, etwa durch die Zusage, später an der Tat mitzuwirken. Sogar die bloße Anwesenheit bei der Tatausführung kann Beihilfe sein, sofern dem Täter dadurch das Gefühl erhöhter Sicherheit vermittelt wurde.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Akzessorietät
Anstiftung
Rechtswidrigkeit
Rücktritt/ strafrechtlicher
Schuld
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Täter
Versuch
Vorsatz/ Strafrecht

Norm:
§ 27 StGB


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