Hinzuziehen Dritter zu einem Verwaltungsprozess durch das Verwaltungsgericht.
Durch die Beiladung wird der Beigeladene Beteiligter des Klageverfahrens (nicht
aber Partei).
Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auch auf den Beigeladenen.
Die Beiladung ist in den §§ 65, 66 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) geregelt.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der einfachen und der notwendigen Beiladung.
Die Beiladung dient der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit.
Sie kann auch beantragt werden. Der einfach Beizuladende hat allerdings nur
einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag.
Zulässig ist die Beiladung in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auch im vorläufigen Rechtsschutz und in jedem Stadium des Verfahrens.
Der einfache Beigeladene kann nur im Rahmen der Anträge der Prozessparteien eigene Anträge stellen, der notwendig Beigeladene kann dagegen auch abweichende Anträge stellen § 66 Satz 2 VwGO).
Der Beiladung im Verwaltungsprozess steht die Streitverkündung im Zivilprozess gegenüber, wobei sich die Wirkungen durchaus unterscheiden.
Einem Beigeladenen können die Kosten eines Verfahrens nur auferlegt werden, wenn er selbst Anträge gestellt oder ein Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Absatz 3 VwGO). Andererseits sind die außergerichtlichen Kosten des einfachen Beigeladenen auch nur vom Unterlegenen oder der Staatskasse zu erstatten, wenn das der Billigkeit entspricht (§ 162 Absatz 3 VwGO). Das ist in der Regel nur dann der Fall, wenn der Beigeladene selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt war, er also eigene Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Bei notwendigen Beigeladenen werden dagegen die Kosten zumeist auch erstattet, wenn keine eigenen Anträge gestellt wurden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Klagebefugnis
Kostenerstattungsanspruch
Rechtskraft
Streitverkündung
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrechtsweg
Verwaltungsstreitverfahren
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Norm:
§ 65 VwGO
§ 66 VwGO