Person, die einen anderen im einem Verwaltungs- oder Gerichtsprozess unterstützt, ohne von ihm bevollmächtigt zu sein.
Der Beistand wird nicht anstelle des Beteiligten tätig, sondern mit ihm.
Er dient der Unterstützung und soll Vertrauensperson sein
Beistand kann jede natürliche Person sein, aber auch Institutionen.
Die Möglichkeit eines Beistandes ist in vielen rechtlich relevanten Verfahren vorgesehen, beispielsweise:
Im Zivilprozess und im Verwaltungsprozess kann eine Partei einen Beistand ihrer Wahl hinzuziehen, soweit nicht die Vertretung durch einen Anwalt geboten ist. Im Verwaltungsprozess kann die Bestellung des Beistandes auch gerichtlich angeordnet werden, wenn das im Interesse eines sachgemäßen Vortrags geboten erscheint.
Im Strafverfahren ist nur der Beistand durch den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder gesetzliche Vertreter möglich. Die Zulassung des Beistandes erfolgt auf dessen Antrag (nicht auf Antrag des Beschuldigten) durch das Gericht. Für das Vorverfahren besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, für die Hauptverhandlung dagegen ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Zulassung als Beistand. Der Beistand hat das Rechts zur Stellungnahme und ist anzuhören. Er kann gleichzeitig Zeuge sein. Eine besondere Stellung kommt dem Beistand im Jugendgerichtsverfahren zu (§ 73 Absatz 5 JGG).
Im Zivilprozess gilt das von dem Beistand Vorgetragene als von der Partei vorgebracht, wenn diese nicht unverzüglich widerspricht. Der Beistand ist aber nicht befugt, eigene Anträge zu stellen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ermessen
Jugendamt
Parteifähigkeit
Prozessvollmacht
Rechtsanwalt
Stellvertretung
Zeuge
Norm:
§ 80 AO
§ 62 FGO
§ 69 JGG
§ 13 SGB X
§ 73 SGG
§ 149 StPO
§ 14 VwVfG
§ 67 VwGO
§ 90 ZPO