Zwangsweise Herbeischaffung einer Geldleistung aufgrund einer Forderung.
Im zivilprozessualen Bereich erfolgt die Betreibung durch Zwangsvollstreckung, im Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsvollstreckung.
Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist die Beitreibung - neben dem Verwaltungszwang
- eine der beiden vorgesehenen Vollstreckungsarten.
Die Vollstreckungsbehörden vollstrecken mit ihr Ansprüche der öffentlichen
Verwaltung, die auf Geldleistung (Steuern, Gebühren, Beiträge, Zwangsgelder,
Kosten einer Ersatzvornahme, Geldbußen, Geldstrafen) gerichtet sind. Dagegen
geht es bei dem Verwaltungszwang um die Durchsetzung von Handlungs-, Duldungs-
oder Unterlassungspflichten.
Beteiligte im verwaltungsrechtlichen Beitreibungsverfahren sind die Vollstreckungsbehörde und der Vollstreckungsschuldner.
Das verwaltungsrechtliche Verfahren richtet sich nach §§ 1
bis 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) des Bundes oder den entsprechenden
Bestimmung des einzelnen Bundeslandes.
Die Vollstreckung beginnt mit einer Vollstreckungsanordnung (§ 3 VwVG),
einen innerbehördlichen Auftrag der Gläubigerbehörde an die Vollstreckungsbehörde,
die Vollstreckung durchzuführen. Sie darf erst erlassen werden, wenn alle
im Gesetz genannten Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
Allerdings ist die Vollstreckungsanordnung nur ein innerbehördlicher Vorgang
und kein Verwaltungsakt, kann deshalb nicht vom Vollstreckungsschuldner nicht
mit Rechtsbehelfen angefochten werden.
Nach dem Zivilprozessrecht erfolgt die Beitreibung in aller Regel durch Pfändung.
Für Forderungen des Bundes sind gemäß § 4 VwVG in aller Regel die Hauptzollämter zuständige Vollstreckungsbehörden. Das betrifft beispielsweise Forderungen der Agentur für Arbeit.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ersatzvornahme
Pfändung
Verwaltungsvollstreckung
Verwaltungszwang
Vollstreckung
Vollstreckungsbehörde
Zwangsgeld
Zwangsvollstreckung
Norm:
§ 1VwVG