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Beliehener

Privatperson, der Befugnisse der Verwaltung übertragen wurden, um öffentliche Aufgaben zu erfüllen.

Beliehene können natürliche, aber auch juristische Privatpersonen (z. B. Verein, GmbH) sein.

Die Übertragung der Hoheitsbefugnisse kann durch Gesetz, aber auch per Verwaltungsakt erfolgen.

Beliehene handeln im eigenen Namen. Es handelt sich um eine Form der mittelbaren Staatsverwaltung.

Soweit Beliehene öffentlich-rechtlich tätig werden, sind sie als Behörde im verfahrensrechtliche Sinn (§ 1 Absatz 4 VwVfG) anzusehen und können dementsprechend selbst Verwaltungsakte erlassen.
Außerdem sind sie haftungsrechtlich als Beamter anzusehen, sodass eine von ihnen verursachte Pflichtverletzung zur Amtshaftung führen kann.

Beispiele für Beliehene:

Im Unterschied zum Verwaltungshelfer erfüllt der Beliehene selbständig hoheitliche Aufgaben, der Verwaltungshelfer dagegen wird nur hilfsweise tätig.

Praxistipp:

Anfechtungsklagen oder Schadensersatzklagen sind gegen den Beliehenen selbst zu richten. Soweit eine Amtshaftung in Betracht kommt, haftet der dahinter stehende Verwaltungsträger.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Amtshaftung
Amtshilfe
Beamter
Notar
Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahren
Zuständigkeit einer Behörde


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