Sozialleistung für Rechtsuchende, die die Kosten für die Wahrnehmung
von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht aufbringen können.
Sie ist im Beratungshilfegesetz (BerHG) geregelt.
Die Beratungshilfe dehnt die Prozesskostenhilfe auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus.
Sie wird gewährt, wenn ein Rechtsuchender die Kosten für die Beratung oder außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens können solche Personen Prozesskostenhilfe beantragen.
Unter Beratungshilfe fallen:
In Strafsachen wird Beratungshilfe nur für die Beratung gewährt.
Die Beratungshilfe entfällt, wenn eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch
genommen werden kann.
Das Gleiche gilt, wenn die Rechtswahrnehmung mutwillig erscheint.
Über die Gewährung der Beratungshilfe entscheidet auf Antrag der zuständige Rechtspfleger im Amtsgericht. Dabei muss der Antragsteller seine Einkommensverhältnisse glaubhaft machen, in der Regel durch Vorlage von Einkommensnachweisen. Bedürftigkeit wird in der Regel angenommen, wenn Anspruch auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht.
Entweder das Amtsgericht leistet die Beratungshilfe selbst (§ 3 Absatz 2 BerHG), oder es stellt einen Berechtigungsschein aus, mit dem Rechtsuchende einen Rechtsanwalt seiner Wahl zur Beratung oder Vertretung aufsuchen kann (§§ 3 Absatz 1, 6 Absatz 1 BerHG). Dieser kann von dem Mandanten nur eine Gebühr von zehn Euro erheben (Nr. 2500 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsvertretungsgesetz, VV RVG), die aber erlassen werden kann. Den Rest übernimmt die Staatskasse, und zwar im Falle der Beratung weitere 30 Euro (Nr. 2501 VV RVG) und im Falle der Vertretung 70 Euro (Nr. 2503 VV RVG), jeweils zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Berät und vertritt der Anwalt in derselben Sache, wird die Beratungsgebühr dabei voll angerechnet. Damit erhält der Anwalt in aller Regel wesentlich weniger, als bei "normalen" Mandaten.
Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet, kann der Antrag auf Beratungshilfe auch noch nachträglich gestellt werden (§ 4 Absatz 2 Satz 2 BerHG).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtsgericht (AG)
Honorar
Glaubhaftmachung
Güteverhandlung/ Zivilprozess
Prozesskostenhilfe
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltsgebühren in bürgerlichen Streitigkeiten
Rechtsberatung
Rechtspfleger
Ratgeber:
Anwaltskosten Teil 1
Anwaltskosten Teil 2
Obligatorisches Schlichtungsverfahren in Bayern
Obligatorisches Schlichtungsverfahren in NRW
Schlichtungsstellen und Schiedsgerichte
Norm:
§ 1 BerHG