Pflicht der Behörde, Bürger bei Anträgen, die aus Unkenntnis
über die Rechtslage nicht oder unrichtig gestellt wurden, über die
mögliche Ausnutzung ihrer Rechte aufzuklären und die korrekte Stellung
der Anträge anzuregen.
Sie wird auch Hinweispflicht genannt.
Die Beratungspflicht besteht allerdings nur, wenn für die Behörde die Unkenntnis oder der Fehler der Betroffenen offensichtlich war.
Die Beratungspflicht ist nur als "Sollvorschrift" in § 25 Satz
1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes und den entsprechenden
Landesvorschriften normiert.
Das bedeutet, sie ist nicht in allen Fällen zwingend und kann bei Vorliegen
außergewöhnlicher Gründe unterbleiben (Ermessen).
Die Behörde soll die Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren vor allem
auf Formfehler und Unzulänglichkeiten der von ihnen abgegebenen Erklärungen
und ihrer gestellten Anträge hinweisen.
Im Interesse einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung soll sie notwendige
Ergänzungen, Berichtigungen und Klarstellungen anregen.
Soweit erforderlich ist der Betroffene über seine Rechte und Pflichten
zu belehren.
Die Beratung umfasst sowohl Hinweise auf Tatsachen als auch auf Rechtsnormen und rechtliche Zusammenhänge.
Erfolgt eine Beratung, muss sie richtig, vollständig und klar sein, unabhängig davon, ob ein Anspruch besteht oder nicht.
War die Behörde zur Beratung verpflichtet, führt eine fehlerhafte oder unterlassene Beratung zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, wenn sich die Verletzung der Hinweispflicht auf den Verwaltungsakt ausgewirkt hat.
Verletzt die Behörde ihre Beratungspflicht schuldhaft, kann der Betroffene einen Amtshaftungsanspruch geltend machen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtshaftung
Auskunftspflicht/ behördliche
Ermessen
Rechtswidrigkeit
Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahren
Zuständigkeit einer Behörde
Norm:
§ 25 VwVfG