Vermögensverschiebung ohne rechtfertigenden Grund, die ein gesetzliches Schuldverhältnis
begründet.
Bei der ungerechtfertigten Bereicherung wird die Vermögenslage einer Person
ohne rechtlichen Grund verbessert.
Die ungerechtfertigte Bereicherung ist als 26. Titel im 2. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dem Schuldrecht, geregelt (§§ 812 - 822 BGB).
Bereichert werden kann eine Person durch Erlangung des Besitzes an einer Sache,
dem Erwerb von Rechten, der Ersparnis von Aufwendungen oder durch die Befreiung
von bestehenden Schulden.
Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt beispielsweise vor, wenn eine Sache
aufgrund eines Kaufvertrages übereignet wurde, sich aber hinterher herausstellt,
dass Vertrag unwirksam ist.
Das Bereicherungsrecht ist damit logische Konsequenz des Abstraktionsprinzips.
Die im Gesetz genannten Tatbestände, die einen bereicherungsrechtlichen
Anspruch begründen, werden Kondiktionen genannt.
Dabei wird zwischen Leistungskondiktion ("durch Leistung erlangt")
und Nichtleistungskondiktion ("auf sonstige Weise erlangt") unterschieden.
Der ungerechtfertigt Bereicherte ist verpflichtet, dem Entreicherten all das
herauszugeben, was er durch die rechtsgrundlos erlangt hat. Dazu zählen
auch die aus dem Erlangten gezogenen Nutzungen (z. B. Einnahmen, Früchte
eines Baumes).
Ist die Herausgabe unmöglich, ist stattdessen der Wert zu ersetzen (§ 812 Absatz
2 BGB).
Hat der zur Bereicherte als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung
der erlangten Sache etwas anderes bekommen, hat er dies herauszugeben (§ 818
Absatz 1 letzter Halbsatz BGB).
Der Herausgabe- und Wertersatzanspruch entfällt allerdings, wenn:
Weiß der Bereicherte vom Fehlen des Rechtsgrundes, kann er sich nicht (mehr) auf Entreicherung berufen (§§ 818 Absatz 4, 819 BGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abstraktionsprinzip
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Leistungskondiktionen
Nichtleistungskondiktionen
Schuldrecht
Norm:
§ 812 BGB
§ 818 BGB