gemeinschaftliches Testament, in dem sich Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig
und einen Dritten, meist die Kinder, zu Erben des Überlebenden einsetzen.
Es ist für Ehepartner in § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) geregelt.
Nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft
(LPartG) dürfen auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner wie Ehepaare ein
Berliner Testament errichten.
Es bestehen zwei Möglichkeiten, ein Berliner Testament auszugestalten:
Die Wahl zwischen Trennungs- und Einheitsprinzip hat vor allem Auswirkungen auf die Verfügungsmacht des längerlebenden Ehegatten.
Enthält das Testament keine eindeutigen Bestimmung, so ist durch Auslegung zu ermitteln, welche der beiden genannten Formen gewählt worden ist. Im Zweifel greift nach § 2269 BGB die gesetzliche Vermutung für das Einheitsprinzip ein.
Ehegatten können ihre gemeinschaftliche Einsetzung zu Vollerben (Einheitsprinzip) mit der Bedingung verbinden, dass der überlebende Ehegatte im Falle einer Wiederheirat den Nachlass an den Schlusserben ganz oder teilweise herauszugeben oder ein Vermächtnis auszuzahlen hat (Wiederverheiratungsklausel).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Behindertentestament
Erbfolge
Erbrecht
Erbrecht des Ehegatten
Erbschaft
Erbvertrag
Ersatzerbe
Gemeinschaftliches Testament
Nacherbe
Testament
Vorerbe
Ratgeber:
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Erbvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Norm:
§ 2269 BGB
§ 10 LPartG