Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Berufsausbildungsverhältnis

Rechtsverhältnis zwischen Auszubildenden und Ausbilder, das zum Zwecke der Berufsausbildung besteht.

Das Berufsausbildungsverhältnis ist ein besonderes Arbeitsverhältnis.
Es wird durch Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages begründet.

Die rechtlichen Besonderheiten des Berufsausbildungsverhältnisses sind im Wesentlichen im Berufsausbildungsgesetz (BBiG) geregelt, welches 2005 vollkommen neu gefasst wurde. Nach § 10 Absatz 2 BBiG finden arbeitsrechtliche Vorschriften auf das Ausbildungsverhältnis insoweit Anwendung, als sich nichts anderes aus dem Wesen des Ausbildungsverhältnisses ergibt.

Nach § 11 BBiG müssen die wesentlichen Umstände des Ausbildungsverhältnisses schriftlich fixiert, von Ausbilder und Auszubildenden unterzeichnet und dem Auszubildenden ausgehändigt werden. Wenn der Auszubildende noch nicht volljährig ist, muss der Ausbildungsvertrag von den Eltern als gesetzliche Vertreter unterschrieben werden.

Bei der Einstellung eines noch minderjährigen Auszubildenden müssen zudem die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) beachtet werden. Diese enthalten für Jugendliche besondere Schutzvorschriften hinsichtlich der:

Während der Berufsschulzeiten ist der Auszubildende von der Arbeit freizustellen.

Dem Auszubildenden ist für die Ausbildungszeit, auch wenn er für den Berufsschulunterricht freigestellt ist, eine monatliche Ausbildungsvergütung spätestens am letzten Monatstag zu zahlen (§§ 17, 18 BBiG). Überstunden sind zu vergüten.

Die Probezeit bei Auszubildenden beträgt mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). Während dieser Zeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden (§ 22 Absatz 1 BBiG).
Nach der Probezeit ist eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn:

Die Kündigung muss dabei zu ihrer Wirksamkeit schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen (§ 22 Absatz 3 BBiG).

Das Ausbildungsverhältnis dauert grundsätzlich drei Jahre, es kann jedoch bei entsprechender Eignung auf zwei Jahre verkürzt werden.

Das Ausbildungsverhältnis endet automatisch am Ende des Monats, in dem der Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden hat. Eine besondere Kündigung ist nicht nötig. Besteht der Auszubildende die Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur Wiederholungsprüfung (höchstens ein Jahr).

Nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Auszubildenden unaufgefordert ein Arbeitszeugnis auszustellen (§ 16 BBiG).

Praxistipp:

Nach Ablauf der Ausbildungszeit besteht kein Anspruch auf Übernahme in ein ordentliches Arbeitsverhältnis. Wird der Auszubildende aber über das Ausbildungsende tatsächlich weiterbeschäftigt, so gilt nach § 24 BBiG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arbeitsschutz
Arbeitszeit
Arbeitszeugnis
Aufsichtspflicht
Außerordentliche Kündigung
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Kündigung
Kündigungsschutz
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Probearbeitsverhältnis
Probezeit

Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2

Norm:
§ 1 BBiG
§ 10 BBiG


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern