Grundrecht, seinen Beruf, den Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte frei zu
wählen und den Beruf frei auszuüben.
Die Berufsfreiheit ergibt sich aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
(GG).
Alle Deutschen haben das Recht, den Berufs- Arbeits- und Ausbildungsplatz frei zu wählen (Berufswahlfreiheit) und ihren Beruf frei auszuüben (Berufsausübungsfreiheit). Jeder Deutsche kann jede Arbeit, für die er sich geeignet glaubt, als "Beruf" zu ergreifen. Als Freiheitsrecht schützt Artikel 12 GG davor, dass seine berufliche Betätigung durch den Staat eingeschränkt wird.
Beruf im Sinne des Grundgesetzes ist jede auf Dauer angelegte, also nicht nur vorübergehende Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und nicht schlechthin gemeinschädlich ist.
Die Berufsausübung kann durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wenn Gründe des Allgemeinwohls dies rechtfertigen. Die Berufswahl darf nur eingeschränkt werden, wenn es zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter (z.B. die Volksgesundheit) zwingend erforderlich ist. Die Berufswahl unterliegt somit einem stärkeren Schutz als die Berufsausübung.
Eingriffe in die Berufsfreiheit sind dem entsprechend nach dem "Apothekerurteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an der so genannten "Drei-Stufen-Lehre" zu messen (Urteil des BVerfG vom 11.06.1958, Aktenzeichen: 1 BvR 596/56):
Einzelne Aspekte der Berufsfreiheit werden auch durch die Grundfreiheiten des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) europarechtlich, so durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 - 42 EGV), die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 - 48 EGV) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 - 55 EGV).
Die Wehrpflicht als Einschränkung der Berufsfreiheit ist in § 12a GG besonders geregelt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Grundrechtsberechtigung
Öffentliches Recht
Verfassungsbeschwerde
Verhältnismäßigkeit
Norm:
Art. 12 GG