Erkrankung eines Arbeitnehmers infolge der Ausübung der versicherten beruflichen Tätigkeit.
Was eine Berufskrankheit ist, bestimmt grundsätzlich die Berufskrankheitenverordnung
(BKV), nur im Einzelfall ausnahmsweise auch der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung.
In der BKV werden im Wesentlichen folgende Hauptgruppen unterschieden:
Die Krankheit muss infolge der beruflichen Tätigkeit auftreten, um Berufskrankheit zu sein. Sie muss also einen wesentlichen Zusammenhang (Kausalität) zur beruflichen Tätigkeit aufweisen.
Bei zahlreichen Berufskrankheiten wird zusätzlich der so genannte Unterlassungszwang gefordert. Eine Berufskrankheit liegt in diesen Fällen erst dann vor, wenn der Versicherte alle Tätigkeiten aufgeben musste, die für die Erkrankung ursächlich waren oder sein können.
Berufskrankheiten sind abzugrenzen von den so genannten arbeitsbedingten Krankheiten. Bei ihnen stellen die Arbeitsumstände nur eine Krankheitsursache dar.
Berufskrankheiten werden wie Arbeitsunfälle im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt.
Zuständig für die Entschädigung sind die Berufsgenossenschaften.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitnehmer
Arbeitsunfall
Haftungsbeschränkungen/ gesetzliche
Sozialrecht
Unfallversicherung/ gesetzliche
Wegeunfall
Norm:
§ 9 SGB VII
§ 1 BKV