Person, der beruflich die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt im Staat (Judikative) übertragen wurde.
Neben Berufsrichtern gibt es auch ehrenamtliche Richter.
Allen Richtern ist gemäß Artikel 92 des Grundgesetzes (GG) die rechtsprechende
Gewalt anvertraut.
Sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Absatz 1 GG).
Aufgrund der Unabhängigkeit sind Berufsrichter keine Beamten, sondern stehen in einem besonderen Dienstverhältnis zum Staat. Dieses Richterverhältnis der Berufsrichter wird im Deutschen Richtergesetz (DRiG) und den Richtergesetzen der Länder geregelt (Art. 98 GG).
Berufsrichter kann nur werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
Das ist nur bei Volljuristen (Assessor) und juristischen Universitätsprofessoren
(§§ 5, 7 DRIG) der Fall.
Der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit (§ 10 DRiG) geht eine mindestens dreijährige
Tätigkeit als Richter auf Probe (§ 12 DRiG) voraus.
Es gibt verschiedene Amtsbezeichnungen für Berufsrichter auf Lebenszeit, der jeweils mit einem das Gericht bezeichneten Zusatz geführt wird (z. B. am Landgericht):
Richter auf Probe heißen nur "Richter" - ohne Zusatz (§ 19a Absatz 3 DRiG).
Für Fehlurteile haftet ein Richter (auch Beisitzer, Schöffe), wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht (so genanntes "Spruchrichterprivileg" gemäß § 839 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Dies hängt vor allem damit zusammen, dass ansonsten ein rechtskräftiges Urteil in dem Amtshaftungsprozess nochmals überprüft würde und der Richter in seiner Entscheidungsfreiheit gehemmt sein könnte, was verhindert werden soll.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtsanwalt
Amtshaftung
Assessor
Ausschließung von Richtern
Beamter
Ehrenamtliche Richter
Europäischer Rechtsanwalt
Gewaltenteilung
Judikative
Notar
Rechtsanwalt
Rechtspfleger
Richterrecht
Schöffen
Staatsanwaltschaft
Volljurist
Norm:
Art. 92 GG
Art. 97 GG
§ 1 DRiG
§ 2 DRiG