Sicherstellung eines Gegenstandes gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.
Eine Beschlagnahme ist sowohl zur Sicherung öffentlicher Belange im Strafprozess,
als auch zur Sicherung privater Belange im Zwangsvollstreckungsverfahren geregelt.
Im Strafprozess können beschlagnahmt werden:
Für bestimmte Gegenstände bestehen Beschlagnahmeverbote (z. B. für vertrauliche schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und Angehörigen, Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten).
Die Beschlagnahme im Strafprozess muss durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr in Verzug sind auch die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte berechtigt (§§ 98, 111e StPO).
An bestimmte Beschlagnahmen werden besondere Voraussetzungen geknüpft, beispielsweise an:
In einigen Polizeigesetzen der Bundesländer wird auch für die präventive Polizeitätigkeit zwischen (einfacher) Sicherstellung und Beschlagnahme unterschieden.
In der Zwangsvollstreckung kann der Gerichtsvollzieher Sachen zur Pfändung
in das bewegliche Vermögen beschlagnahmen.
Eine Beschlagnahme erfolgt auch bei Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
eines Grundstücks durch das Vollstreckungsgericht gemäß §§
20, 22 und 146 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsgesetz (ZVG).
Eine verfahrensfehlerhaft durchgeführte Durchsuchung führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer in der Praxis häufig zusammen angeordneten Beschlagnahme.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beweismittel
Durchsuchung
Einziehung
Gerichtsvollzieher
Pfändung
Polizeiverfügung
Polizeirecht
Polizeitätigkeit/ präventive
Polizeitätigkeit/ repressive
Polizei- und Ordnungsbehörden
Sicherstellung
Staatsanwaltschaft
Strafprozess
Verfall
Verstrickung
Vollstreckungsgericht
Zwangsvollstreckung
Norm:
§ 94 StPO
§ 97 StPO
§ 98 StPO
§ 99 StPO
§ 111b StPO
§ 111c StPO
§ 111e StPO
§ 111m StPO
§ 443 StPO
§ 20 ZVG
§ 22 ZVG