Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Beschleunigtes Verfahren

Besonderes Art des Strafverfahrens, die in Fällen mit einfachem Sachverhalt oder klarer Beweislage eine schnelle Entscheidung des Gerichts ermöglichen soll.
Das beschleunigte Verfahren ist in den Paragrafen 417 bis 420 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Die Staatsanwaltschaft kann vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren stellen.
Das Gericht gibt dem Antrag statt, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.
Gegen Jugendliche ist das beschleunigte Verfahren gemäß § 79 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) allerdings unzulässig.

Besonderheiten des Verfahrens:

Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren kann noch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 419 Absatz 3 StPO).
Alternativ kann auch in ein Strafbefehlsverfahren übergeleitet werden (§ 418 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 408a StPO).

Im beschleunigten Verfahren darf maximal eine einjährige Freiheitsstrafe und keine Maßregeln der Besserung und Sicherung (außer die Entziehung der Fahrerlaubnis) verhängt werden.

Praxistipp:

Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so muss dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren ein Verteidiger bestellt werden (§ 418 Absatz 4 StPO).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Angeklagter
Anklage
Beschuldigter
Eröffnungsbeschluss
Freiheitsstrafe
Hauptverhandlung
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Staatsanwaltschaft
Strafbefehl
Strafprozess
Zeugenvernehmung

Ratgeber:
Jugendstrafrecht Teil 1
Jugendstrafrecht Teil 2

Norm:
§ 417 StPO


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern