Benachteiligung durch eine Entscheidung.
Die Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.
Nur wer durch eine Entscheidung negativ betroffen ist, hat das Recht, gegen
die Entscheidung rechtlich vorzugehen. Die Entscheidung muss für den Rechtsmittelführer
nachteilig sein, seine Rechte einschränken.
Gegen die behördliche Entscheidung über einen Antrag kann der Adressat
beispielsweise nur vorgehen, wenn ihm das Beantragte gänzlich oder teilweise
versagt wurde.
Unterschieden werden:
Belastende Verwaltungsakte stellen wegen des Eingriffs in die Handlungsfreiheit stets eine beschwer für den Betroffenen dar. Begünstigende Verwaltungsakte können für Dritte, beispielsweise den Nachbarn eines Grundstücks, für das eine Baugenehmigung erteilt wurde, eine beschwer darstellen.
Wer im Strafprozess freigesprochen wird, kann dagegen nicht vorgehen, auch wenn er die Begründung für den Freispruch für fehlerhaft hält.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Klage
Klagebefugnis
Rechtsbehelf
Rechtsmittel
Statthaftigkeit
Widerspruchsbefugnis