Beschwerde
Gerichtlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Entscheidung oder Maßnahme durch
die nächsthöhere Instanz nachgeprüft wird.
Mit der Beschwerde können in der Regel nur Entscheidungen, die nicht
Urteile sind, angegriffen werden, vor allem Beschlüsse.
Sie ist in den Prozessordnungen für die verschiedenen Gerichtszweige in
bestimmten Fällen vorgesehen.
Das Zivilprozessrecht kennt zwei Arten von Beschwerden, die in den §§ 567
bis 577 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt sind:
- die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO)
- die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO)
Auch im Strafprozessrecht gibt es verschiedene Arten der Beschwerde. Sie ergeben
sich aus den §§ 304 bis 311a der Strafprozessordnung (StPO).
- einfache Beschwerde (§ 304 StPO):
Die Beschwerde ist zulässig gegen gerichtliche Beschlüsse sowie
gegen Verfügungen des Vorsitzenden im erstinstanzlichen Verfahren.
Beschwerdeberechtigt ist jeder Prozessbeteiligte, der durch die gerichtliche
Entscheidung betroffen ist, also auch Zeugen, Sachverständige und andere
Personen.
Eine Fristbindung besteht nicht.
Einzulegen ist die Beschwerde schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird.
Zuständiges Beschwerdegericht ist entweder das Landgericht, das Oberlandesgericht
oder der Bundesgerichtshof.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erlässt das Gericht, dessen Entscheidung
angefochten wurde, eine Abhilfeentscheidung, wenn es die Beschwerde für
begründet hält.
Andernfalls legt es die Beschwerde dem Beschwerdegericht vor, das eine eigene
Sachentscheidung trifft.
- weitere Beschwerde (§ 310 ZPO):
Die weitere Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen bestimmte Entscheidungen
des Beschwerdegerichts. Sie ist nur zulässig gegen Beschwerdeentscheidungen
des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts.
Die angefochtenen Entscheidungen müssen Verhaftungen oder einstweilige
Unterbringungen betreffen.
Die Beschwerdebefugnis setzt nicht voraus, dass sich der Beschuldigte tatsächlich
in Haft befindet (z. B. wenn der Vollzug wegen der Vollstreckung in anderen
Sachen ausgesetzt ist).
Anzurufen ist das Oberlandesgericht beziehungsweise der Bundesgerichtshof.
- sofortige Beschwerde (§ 311 StPO):
Die sofortige Beschwerde bildet einen Sonderfall der Beschwerde und ist nur
in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig.
Sie ist innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung bei dem die angefochtene
Entscheidung erlassenden Gericht einzulegen.
Im Verwaltungsrecht ist die Beschwerde durch das Widerspruchsverfahren ersetzt
worden. Es existiert lediglich noch der formlose Rechtsbehelf der Dienstaufsichtsbeschwerde.
Praxistipp:
Die angefochtene Entscheidung kann auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers
abgeändert werden (reformatio in peius).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abhilfeverfahren
Beschluss
Dienstaufsichtsbeschwerde
Erinnerung
Fachaufsichtsbeschwerde
Rechtsbehelf
Rechtsbeschwerde
Sofortige Beschwerde
Norm:
§ 304 StPO
§ 567 ZPO
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