Tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache.
Der Begriff ist im deutschen Recht nicht definiert, der Besitz aber ausführlich
in den Paragrafen 854 bis 872 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Anders als das Eigentum ergibt sich aus dem Besitz keine rechtliche Zuordnung,
sondern lediglich eine tatsächliche Beziehung zwischen dem Besitzer und
der Sache.
Eigentümer ist, wem die Sache gehört, Besitzer grundsätzlich
derjenige, der die Sache innehat.
Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird allerdings gesetzlich vermutet, dass er auch Eigentümer der Sache sei, was allerdings widerlegt werden kann (§ 1006 BGB).
Es werden zahlreiche Formen des Besitzes unterschieden:
Der Besitz ist Voraussetzung für die Entstehung und Übertragung verschiedener dinglicher Rechte, beispielsweise die Übereignung einer beweglichen Sache.
Der Besitzer genießt rechtlichen Schutz (Besitzschutz), das gilt auch
bei rechtswidrigem Besitz.
So kann sich auch der Dieb gegen eigenmächtige Besitzentziehung und Besitzstörung
wehren, auch wenn diese durch den Eigentümer erfolgt.
Der Eigentümer muss sich deshalb rechtsstaatlicher Mittel bedienen, um
in Besitz seines Eigentums zu gelangen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abhandenkommen von Sachen
Abwehrklage
Aussonderung
Bereicherung/ ungerechtfertigte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eigentum
Eigentumsvermutung
Erbschaftsbesitzer
Ersitzung
Gutgläubiger Erwerb
Leihe
Sachenrecht
Selbsthilfe/ erlaubte
Norm:
§ 854 BGB