Bindungswirkung, die ein Verwaltungsakt entfaltet, gegen den kein Rechtsbehelf
mehr zulässig ist.
Bestandskraft besteht also, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar ist.
Bestandskraft tritt ein, wenn
Wird gegen einen Verwaltungsakt nicht innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt, wird er deshalb grundsätzlich bestandskräftig.
Soweit der Verwaltungsakt bestandskräftig ist, ist er für alle Beteiligten verbindlich, auch wenn er rechtswidrig ist (Ausnahme: Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes).
Die Bestandskraft ist aber nicht unabänderlich.
Sie entfällt bei:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Fristen im Verwaltungsverfahren
Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Rechtswidrigkeit
Verwaltungsakt
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahren
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Widerspruchsfrist
Wiederaufgreifen des Verfahrens
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes