Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Bestandskraft eines Verwaltungsaktes

Bindungswirkung, die ein Verwaltungsakt entfaltet, gegen den kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist.
Bestandskraft besteht also, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar ist.

Bestandskraft tritt ein, wenn

Wird gegen einen Verwaltungsakt nicht innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt, wird er deshalb grundsätzlich bestandskräftig.

Soweit der Verwaltungsakt bestandskräftig ist, ist er für alle Beteiligten verbindlich, auch wenn er rechtswidrig ist (Ausnahme: Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes).

Die Bestandskraft ist aber nicht unabänderlich.
Sie entfällt bei:

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Fristen im Verwaltungsverfahren
Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Rechtswidrigkeit
Verwaltungsakt
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahren
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Widerspruchsfrist
Wiederaufgreifen des Verfahrens
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes


Antwort zum Thema: ""Verwaltungsrecht"" direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern