Bestandsschutz
Rechtlicher Schutz für bauliche Anlagen gegenüber nachträglichen staatlichen
Anforderungen.
Er ergibt sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Absatz 1 Grundgesetz (GG).
Sie beinhaltet die Baufreiheit für Grundstücke.
Bestehende Gebäude, die nach früher gültigem Recht rechtmäßig
errichtet wurden, dürfen erhalten und weiter genutzt werden, auch wenn
sie dem heute gültigem Baurecht nicht mehr entsprechen.
Voraussetzungen sind:
- Das Gebäude hat zum Zeitpunkt seiner Errichtung oder später dem
materiellen Recht entsprochen.
- Die vorhandene Bebauung ist weiter funktionsgerecht nutzbar und damit als
solche noch schutzwürdig.
Geschützt ist allein das fertiggestellte Bauwerk, nicht ein Bauvorhaben.
Außerdem erfasst der Bestandsschutz nur das Bauwerk in seiner jetzigen
Form, nicht aber qualitativ und quantitativ wesentliche Änderungen.
In den Bestandsschutz fallen dabei:
- Unterhaltungsmaßnahmen,
- Instandsetzungsmaßnahmen
- Modernisierungsmaßnahmen
Folgen des Bestandsschutzes:
- Eine erlassene ist Abrissverfügung rechtswidrig.
- Grundstückseigentümer haben Anspruch auf Genehmigung bestandserhaltender
Maßnahmen, auch wenn diese nach einfachem Baurecht unzulässig sind
(aktiver Bestandsschutz), soweit die Änderungen nur begrenzter und geringfügiger
Art sind und zu keiner wesentlichen Veränderung des ursprünglichen Bestandes
führen - die Identität des wiederhergestellten oder verbesserten mit dem ursprünglichen
Bauwerk gewahrt bleibt.
In engen Grenzen ist sogar eine bauliche Erweiterung zulässig (übergreifende
Bestandsschutz), nämlich wenn gleichzeitig:
- ein untrennbare Zusammenhang der Funktionen von Bestand und Neubau besteht.
- der Neubau nicht zu einer erheblichen Kapazitätserweiterung des Bestandes
führt.
- der Schutz des vorhandenen Bestandes den Neubau gegenstandslos würde.
- Nachträgliche Anforderungen an die bauliche Anlage dürfen nur gestellt
werden, wenn diese zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit oder
unzumutbarer Belästigungen von der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft erforderlich
sind.
Der Bestandsschutz endet:
- durch Funktionsverlust der Anlage.
- wenn der ursprüngliche Bestand in seiner Substanz nicht mehr vorhanden
ist.
- wenn der Bestand über notwendige Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
hinaus verändert wird
- mit der erkennbaren endgültigen Aufgabe einer Nutzung
Praxistipp:
Ist nicht klar, ob einer baulichen Nutzung Bestandsschutz zukommt, insbesondere
wenn strittig ist, wann sie aufgenommen wurde und welchen Umfang sie erreicht
hat, so trägt nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Eigentümer der sich
auf den Bestandsschutz beruft, die Beweislast.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abrissverfügung
Baugenehmigung
Bauordnungsrecht
Bauordnungsverfügung
Bauplanungsrecht
Genehmigungsbedürftige Anlagen
Grundrechte
Nutzungsänderung
Ratgeber:
Baugenehmigung Teil 1
Baugenehmigung Teil 2
Norm:
Art. 14 GG
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