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Bestandsschutz

Rechtlicher Schutz für bauliche Anlagen gegenüber nachträglichen staatlichen Anforderungen.
Er ergibt sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Sie beinhaltet die Baufreiheit für Grundstücke.

Bestehende Gebäude, die nach früher gültigem Recht rechtmäßig errichtet wurden, dürfen erhalten und weiter genutzt werden, auch wenn sie dem heute gültigem Baurecht nicht mehr entsprechen.
Voraussetzungen sind:

Geschützt ist allein das fertiggestellte Bauwerk, nicht ein Bauvorhaben.

Außerdem erfasst der Bestandsschutz nur das Bauwerk in seiner jetzigen Form, nicht aber qualitativ und quantitativ wesentliche Änderungen.
In den Bestandsschutz fallen dabei:

Folgen des Bestandsschutzes:

Der Bestandsschutz endet:

Praxistipp:

Ist nicht klar, ob einer baulichen Nutzung Bestandsschutz zukommt, insbesondere wenn strittig ist, wann sie aufgenommen wurde und welchen Umfang sie erreicht hat, so trägt nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Eigentümer der sich auf den Bestandsschutz beruft, die Beweislast.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abrissverfügung
Baugenehmigung
Bauordnungsrecht
Bauordnungsverfügung
Bauplanungsrecht
Genehmigungsbedürftige Anlagen
Grundrechte
Nutzungsänderung

Ratgeber:
Baugenehmigung Teil 1
Baugenehmigung Teil 2

Norm:
Art. 14 GG


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