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Bestechlichkeit

Amtsdelikt, aus dem ein Amtsträger oder ein im öffentlichen Dienst Verpflichteter bestraft wird, wenn er für eine gegen die Dienstpflichten verstoßende Dienstausübung einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

Dabei genügt es, dass sich der Täter sich zu einer pflichtwidrigen Handlung bereit gezeigt hat. Das gilt auch für den Fall, dass er sich bei einer Ermessensentscheidung durch den Vorteil beeinflussen lassen will.

Die Bestechlichkeit ist in § 332 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und das passive Spiegelbild zur Bestechung (§ 334 StGB).
Sie wird als Vergehen mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahre bestraft.

Der erlangte Vorteil muss kein Vermögensvorteil sein, er kann auch in der Weitergabe eines Geschenks durch den Amtsträger an Dritte bestehen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Amtsdelikte
Ermessen
Freiheitsstrafe
Strafgesetzbuch (StGB)
Vergehen
Vorteilsannahme

Norm:
§ 332 StGB


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