Stoffe und Zubereitungen mit psychostimulierender Wirkung, die durch ihre euphorisierenden
Effekte zur psychischen Abhängigkeit führen können, deren betäubende
Wirkung wegen des Ausmaßes einer missbräuchlichen Verwendung unmittelbar oder
mittelbar Gefahren für die Gesundheit begründen oder der Herstellung von Betäubungsmitteln
dienen.
Alle Betäubungsmittel im rechtlichen Sinne sind namentlich in den Anlagen
I bis III zu § 1 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
einzeln aufgeführt.
Gemeinhin werden die Betäubungsmittel unterteilt in:
Das Gesetz selbst unterscheidet zwischen:
Zweck des BtMG ist es, den illegalen Handel, die Einfuhr und den Konsum von
Betäubungsmitteln einzuschränken.
N eben der strafrechtlichen Sanktion ist die Staatsanwaltschaft auch angehalten,
mit den Stellen zusammenzuarbeiten, die sich um die Betreuung von Suchtkranken
bemühen, also den Gesundheitsämtern, Jugendämtern und Verbänden.
Für deren straffreien Umgang, das bedeutet:
ist eine Erlaubnis nötig.
Ohne Erlaubnis ist der Umgang mit Betäubungsmitteln strafbar (§§
29 - 38 BtMG).
Wer ins Ausland reist und vom Arzt verordnete Betäubungsmittel einnimmt, muss nach dem Schengener Abkommen eine Bescheinigung vom verschreibenden Arzt (Muster beim BfArM), die vom Gesundheitsamt bestätigt werden muss, mitführen. Das Formular kann bei der Bundesopiumstelle angefordert oder von der Internetseite des Bundesamts für Arzneimittel (http://www.bafarm.de) ausgedruckt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arzthaftung
Bußgeldkatalog
Fahruntüchtigkeit
Strafrecht
Norm:
§ 1 BtMG
§ 3 BtMG