Entgelt für berufsmäßige Betreuung.
Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft müssen grundsätzlich unentgeltlich
ausgeübt werden. Das bestimmen die Paragrafen 1836 Absatz 1 Satz 1, 1908i
Absatz 1 Satz 1 und 1915 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Eine Ausnahme besteht, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds, Betreuers
oder Pflegers feststellt, dass dieser das Amt berufsmäßig ausübt
(§ 1836 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Dies ist anzunehmen, wenn:
Einzelheiten enthält das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
(VBVG):
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die Führung
der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Vormunds.
In der Regel liegt sie zwischen 27 und 44 Euro pro Stunde (§ 4
VBVG).
Dabei wird jedoch ein maximaler Zeitaufwand zwischen zwei und achteinhalb Stunden
je Monat vorgegeben, wobei nach Fallgruppen (Unterbringung im Heim oder außerhalb
des Heims, Mittellosigkeit des Betreuten) unterschieden wird (§ 5
VBVG) .
Bei Mittellosigkeit des Mündels / des Betreuten / des Pflegekinds ist diese
Vergütung aus der Justizkasse zu zahlen.
Ein ehrenamtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger kann ausnahmsweise eine angemessene
Vergütung beim Vormundschaftsgericht beantragen, soweit der Umfang oder
die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen;
Dies gilt allerdings nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
Von einem rechtfertigender Umfang ist bereits bei einem wöchentlichen Zeitaufwand
von mehr als zwei Stunden auszugehen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betreuung
Betreuungsverfügung
Familienrecht
Mündel
Pflegekind
Vormund
Vormundschaft
Vormundschaftsgericht
Norm:
§ 1836 BGB
§ 1908i BGB
§ 1915 BGB
§ 1 VBVG