Staatliche Rechtsfürsorge für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen
Krankheit oder körperlicher oder seelischer Gebrechen ihre Angelegenheiten selbst
nicht umfassend wahrnehmen können.
Sie ist im Familienrechtsteil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den
Paragrafen 1896 bis 1908k geregelt.
Die Betreuung wird von Amts wegen oder nach einem Antrag durch das Vormundschaftsgericht
angeordnet.
Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Paragrafen 65 bis 69o des Gesetzes
über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).
Zuständig ist das Amtsgericht (Vormundschaftsgericht), in dessen Zuständigkeitsbereich
der zu Betreuende lebt (§ 65 FGG).
Eine Betreuung kann jeder beantragen, auch der Betroffene selbst. Meist geht die Initiative dazu von Angehörigen, Krankenhäusern oder Sozialdiensten aus.
Voraussetzungen für eine Betreuung sind:
Eine Betreuung darf daher nicht angeordnet werden, wenn der Betroffene in der
Lage ist, jemanden mit der Erledigung der betreuungsbedürftigen Angelegenheit
zu beauftragen (z. B. durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht).
Die Notwendigkeit der Betreuung muss durch Sachverständigengutachten belegt
worden sein (§ 68b FGG).
Die Anordnung der Betreuung kann mit der Beschwerde angefochten werden.
Betreuer kann ein naher Verwandter sein oder auch ein Berufsbetreuer. Bei letzteren
handelt es sich häufig um Juristen oder Sozialarbeiter.
Nicht zum Betreuer bestellt werden können Personen, die zu der Anstalt,
dem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der zu Betreuende untergebracht
ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer engen Beziehung stehen.
Berufsbetreuer werden vom Vormundschaftsgericht kontrolliert, sie müssen
einen Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeit erstatten und werden
entsprechend ihrem Arbeitsaufwand bezahlt.
Näheres regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).
Die Aufgaben des Betreuers richten sich nach den individuellen Bedürfnissen
des Betroffenen.
Beispiele:
Durch die Betreuung wird grundsätzlich die Geschäftsfähigkeit
des Betreuten nicht beeinflusst.
Erklärungen des Betreuers innerhalb seines Aufgabenkreises sind Dritten
gegenüber rechtlich wirksam.
Die gesetzliche Vertretung des Betreuers verdrängt jedoch nicht die Handlungsfähigkeit
des Betreuten, der Betreute kann also auch innerhalb des Aufgabenkreises des
Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen.
Besteht aber die Gefahr, dass der Betreute sich oder sein Vermögen gefährdet, kann das Vormundschaftsgericht den Betreuten im Aufgabenbereich des Betreuers unter dessen Einwilligungsvorbehalt stellen. Dadurch sind die meisten Vorschriften der beschränkten Geschäftsfähigkeit entsprechend anzuwenden.
Die Betreuung ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Eine Überprüfung hierüber muss mindestens alle fünf Jahre erfolgen.
Jede Person kann mittels einer Vorsorgevollmacht andere Personen für den Fall einer Notsituation ermächtigen, bestimmte Aufgaben für ihn zu erledigen. Der Bevollmächtigte entscheidet in dem in der Vollmacht bestimmtenb Umfang an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister, in dem Vorsorgevollmachten eingetragen werden können, um den Vormundschafsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern und ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu vermeiden (www.vorsorgeregister.de).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschwerde
Betreuer/ Vergütung
Betreuungsverfügung
Familienrecht
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Geschäftsfähigkeit
Patiententestament
Vormundschaft
Vormundschaftsgericht
Norm:
§ 1896 BGB
§ 65 FGG
§ 1 VBVG