Wiederholendes gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers, das zu einem rechtlichen Anspruch auf das Verhalten führt.
Die betriebliche Übung ist gesetzlich nicht geregelt, aber gewohnheitsrechtlich
anerkannt.
Begründet wird das Rechtsinstitut einerseits mit dem besonderen Vertrauensverhältnis
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Vertrauenstheorie), andererseits wird
das mehrmals gleichartige Handeln des Arbeitgebers als ein Angebot auf Änderung
des Arbeitsvertrages angesehen, das der Arbeitnehmer durch das widerspruchslose
Weiterarbeiten akzeptiere.
Gegenstand der betrieblichen Übung kann grundsätzlich alles sein was auch Gegenstand
der Arbeitsverträge ist.
Häufigste Fälle sind - soweit sie nicht bereits nach Arbeitsvertrag,
Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geschuldet sind:
Durch die betriebliche Übung erhält der Arbeitnehmer einen Anspruch
auf die Leistung, wenn der Arbeitgeber mehrmals vorbehaltlos eine Leistung gewährt
hat.
Sie kann aber laut Bundesarbeitsgericht (BAG) auch eine für den Arbeitgeber
nachteilige Regelung herbeiführen (verschlechternde betriebliche Übung).
Voraussetzung ist immer:
Wie oft die Handlung gleichförmig wiederholt werden muss, damit sie als betriebliche Übung angesehen werden kann, ist nicht einheitlich bestimmt. In der Regel wird ein dreimaliges, gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers als bindend angesehen. Der Arbeitgeber kann sich jedoch, um den zu entgehen, die Freiwilligkeit seiner Leistung ausdrücklich vorbehalten (Freiwilligkeitsvorbehalt). Wird also über drei Jahre hinweg ohne Freiwilligkeitsvorbehalt eine Weihnachtsgratifikation vom Arbeitgeber gezahlt, so hat der Arbeitnehmer auch in den folgenden Jahren einen Anspruch darauf .Eine mehrmalige Zahlung unterschiedlich hoher Weihnachtsgratifikationen stellt dagegen keine betriebliche Übung dar, da in einem solchen Fall kein schützenswertes Vertrauen geschaffen wurde.
Eine betriebliche Übung kann grundsätzlich auch schriftliche Arbeitsverträge ändern. Nur wenn der Vertrag eine so genannten "doppelte" Schriftformklausel enthält, wonach Ergänzungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfen und eine mündliche Änderung des Schriftformerfordernisses unzulässig ist, soll eine betriebliche Übung ausgeschlossen sein (Urteil des BAG vom 24.06.2003, Aktenzeichen: 9 AZR 302/02)
Eine betriebliche Übung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages und kann deshalb nicht durch einseitigen Widerruf oder im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers beseitigt werden, sondern nur durch:
Tritt ein Arbeitgeber in einen Betrieb ein und werden mit ihm - wie meist der Fall - die Vertragsbedingungen vereinbart, die allgemein im Betrieb angewendet werden, so gelten auch für ihn betriebliche Übungen, ohne dass es einer wiederkehrenden Handlung ihm gegenüber bedarf.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag
Betriebsvereinbarung
Günstigkeitsprinzip
Sonderzahlungen
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2