Grundlegende Änderung des Betriebes.
Der Begriff der Betriebsänderung ist im Gesetz nicht definiert.
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) enthält aber einen Katalog von Maßnahmen,
die eine Betriebsänderung darstellen:
Ist in einem Betrieb ein Betriebsrat vorhanden und sind mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, so zieht jede Betriebsänderung bestimmte weitreichende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach sich, wenn mit der Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft verbunden sein können. Wesentliche Nachteile sind beispielsweise eine erschwerte Arbeit, eine Minderung des Einkommens oder eine Verlängerung der Arbeitswege. Dabei müssen die Nachteile nicht tatsächlich eintreten, sondern nur möglich erscheinen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abfindung eines Arbeitnehmers
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Betrieb
Betriebsbedingte Kündigung
Betriebsrat
Betriebsübergang
Betriebsverfassung
Betriebsversammlung
Einigungsstelle
Meldepflichten des Arbeitgebers
Personalrat
Sozialauswahl
Sozialplan
Tendenzbetrieb
Unternehmen
Norm:
§ 111 BetrVG