Risiko des Arbeitsausfalls aus betriebstechnischen oder zwingenden Gründen.
Wird der Betriebsablauf aus zwingenden rechtlichen der technischen Gründen
gestört, liegt das grundsätzlich im Risikobereich des Arbeitgebers.
Rechtlich hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz in § 615 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anerkannt.
Nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht gilt im Grundsatz: Ist jemandem
eine Leistung unmöglich, kann er auch nicht die geschuldete Gegenleistung
verlangen.
Durch die Betriebsrisikolehre wird das allgemeine Leistungsstörungsrecht
im Arbeitsverhältnis zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse zugunsten des
Arbeitnehmers verschoben.
Je nachdem, ob eine Störung dem Risikobereich des Arbeitgebers oder der
Arbeitnehmers zuzuordnen ist, hat der eine oder der andere die Rechtsfolgen
zu tragen.
Da der Betriebsablauf weitestgehend vom Arbeitgeber bestimmt wird, trägt
er fast ausschließlich das Betriebsrisiko.
Solche Störungen des Betriebsablaufes, die die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich machen, können etwa sein:
Bei unverschuldeten Arbeitsausfällen ist der Arbeitgeber damit zur Lohnfortzahlung
verpflichtet, auch wenn die Arbeitnehmer ihrerseits keine Leistung erbringen
(können).
Der Arbeitnehmer muss die Leistung dann auch nicht nachträglich erbringen.
Im Falle eines Arbeitskampfes wird das Betriebsrisiko allerdings anders beurteilt: Während eines Streikes tragen die arbeitswilligen Arbeitnehmer im bestreikten Betrieb das Arbeitskampfrisiko womit ihr Vergütungsanspruch entfällt (Arbeitskampfrisiko). Das kann sogar in mittelbar vom Streik betroffenen Betrieben der Fall sein. Durch diese Sonderregelung soll der Arbeitgeber im Falle eines Streiks vom Druck, nachgeben zu müssen, entlastet werden (Arbeitskampfparität).
Arbeitgeber können sich gegen das einzelne Betriebsrisiken durch eine Versicherung absichern. Zumindest ist zu empfehlen, durch eine geeignete Vorsorge mögliche Störungen auszuschließen oder deren Schaden zu minimieren, beispielsweise durch Notfallpläne, Datensicherung und Unfallverhütungsmaßnahmen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Haftung des Arbeitnehmers
Streik
Unmöglichkeit der Leistung
Verzug
Norm:
§ 615 BGB