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Betriebsübergang

Wechsel des Betriebsinhabers durch Rechtsgeschäft.

Ein Betriebsübergang erfordert:

Bei einem Betriebsübergang wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Vielmehr tritt der neue Betriebsinhaber mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Allerdings tritt der neue Betriebsinhaber nicht in nachvertragliche Rechtsverhältnisse (z.B. Ruhestands- oder Wettbewerbsvereinbarungen) solcher Arbeitnehmer ein, die zum Zeitpunkt des Übergangs bereits ausgeschieden waren.

Der Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprechen.

Kündigungen durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Betriebsinhaber aus Anlass des Betriebsübergangs sind nicht zulässig. Der bloße Betriebsübergang ist niemals ein betriebsbedingter Kündigungsgrund.

Praxistipp:

Ein Wechsel des Betriebsinhabers liegt nicht vor, wenn sich nur die Rechtsform oder die Gesellschafter ändern.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Betrieb
Betriebsbedingte Kündigung

Norm:
§ 613a BGB


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