Vertrag zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber.
Vertragspartner sind der Arbeitgeber und die durch den Betriebsrat vertretenen
Arbeitnehmer.
Betriebsvereinbarungen enthalten Normen, die unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse
einwirken.
Sie gelten gemäß § 77 Absatz 4 Satz des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVG) unmittelbar und zwingend (Normenwirkung).
Der Arbeitnehmer hat einen unmittelbaren Anspruch aus der Betriebsvereinbarung
gegen den Arbeitgeber.
Betriebsvereinbarungen gelten grundsätzlich für alle im Betrieb Beschäftigten
mit Ausnahme der leitenden Angestellten (§ 5 Absatz 3 BetrVG).
Sollte die Betriebsvereinbarung unter Mitwirkung des Gesamtbetriebsrats (§ 50
BetrVG) oder des Konzernbetriebsrats (§ 58 BetrVG) zustande gekommen sein, sind
sie auf alle Einzelbetriebe des Unternehmens oder Konzerns anzuwenden.
Sie gelten auch für Arbeitnehmer, die erst nach Abschluss der Vereinbarung in
den Betrieb eintreten.
Betriebsvereinbarungen können nur solche Angelegenheiten zum Gegenstand
haben, die auch zum Aufgabenbereich des Betriebsrates gehören.
Sie dürfen allerdings nicht gegen höherrangiges Recht (z. B. Tarifverträge)
verstoßen.
Nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung können sein:
Allerdings können Tarifverträge den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen
zulassen (§ 77 Absatz 3 Satz 2 BetrVG).
Für soziale Angelegenheiten gilt das Verbot nur, wenn tatsächlich
eine tarifliche Regelung besteht (§ 87 Absatz 1 BetrVG)
Betriebsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind von beiden Seiten zu unterzeichnen.
Nach dem Günstigkeitsprinzip kann zugunsten der Arbeitnehmer durch einzelvertragliche Abreden von einer unmittelbar geltenden Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Betriebliche Übung
Betriebsrat
Betriebsverfassung
Günstigkeitsprinzip
Öffnungsklausel
Tarifvertrag
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Norm:
§ 77 BetrVG