Regelung zur betrieblichen Zusammenarbeit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Die Betriebsverfassung ist Teil des kollektiven Arbeitsrechts.
Sie betrifft die Beteiligung der Arbeitnehmer an den:
Belangen des Betriebs.
Gesetzliche Grundlage sind vor allem das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), daneben verschiedene Mitbestimmungsgesetze.
Das BetrVG ist anwendbar auf alle Betriebe, in denen mehr als fünf Arbeitnehmer
beschäftigt sind.
Es regelt insbesondere die Einsetzung sowie Rechte und Pflichten des Betriebsrates.
Zu den Rechten und Pflichten des Betriebsrates gehören:
Der Arbeitgeber ist im Verhältnis zum Betriebsrat verpflichtet:
Betriebsrat und Arbeitgeber müssen mindestens einmal im Monat zusammenkommen
(§ 74 BetrVG).
Sie können Betriebsvereinbarungen schließen.
Rechtsstreitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz gehören in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, sofern die Beteiligten sich nicht vorher geeinigt haben oder eine Einigungsstelle bindend entschieden hat.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitgeber
Arbeitsrecht
Betrieb
Betriebsrat
Betriebsvereinbarung
Betriebsversammlung
Einigungsstelle
Kündigungsschutz
Leitende Angestellte
Sozialplan
Tarifvertrag
Tendenzbetrieb
Weiterbeschäftigungsanspruch
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 2
Norm:
§ 1 BetrVG