Der Straftatbestand des Betruges stellt die vorsätzliche Handlung unter Strafe, mit der jemand sich oder einen Dritten dadurch absichtlich bereichert, dass er jemanden täuscht, der Getäuschte diesem Irrtum unterliegt und daraufhin eine Vermögensverfügung vornimmt, die zu einem Vermögensschaden führt.
Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild
eines anderen, um eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen.
Zu beachten ist, dass die Täuschung sowohl durch eine Tun als auch durch
ein Unterlassen begangen werden kann. Eine Täuschung durch Unterlassen
ist jedoch nur möglich, wenn den Täter eine Rechtspflicht zur Aufklärung
trifft.
Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen.
Die Vermögensverfügung ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Betruges. Darunter versteht man jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Beispiele für Betrug sind:
Kein Betrug liegt vor bei Schweigen nach Entgegennahme einer Zuvielleistung (z.B. Entgegennahme eines zu hohen Wechselgeldes).
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Prozessbetrug
Norm:
§ 263 StGB