Errichtung einer Urkunde.
Die Beurkundung dient dem Nachweis von Willenserklärungen oder anderen
Tatsachen im Rechtsverkehr.
Ist eine Tatsache beurkundet, besitzt sie eine besondere Beweiskraft. Sie erbringt
den vollen Beweis für die beurkundete Erklärung (§ 415 Zivilprozessordnung,
ZPO).
Unterschieden werden:
Für den Abschluss bestimmter Verträge, aber auch bestimmte einseitige Erklärungen, ist eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben.
Die Beurkundung ist von der bloßen Beglaubigung zu unterscheiden.
Der Kauf eines Grundstücks bedarf der notariellen Beurkundung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beglaubigung
Beurkundung/ notarielle
Formvorschriften
Notar
Urkunde
Urkundsbeamter
Vaterschaftsanerkennung
Willenserklärung
Norm:
§ 1 BeurkG
§ 128 BGB