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Bewährung

Eine Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden.

Der Verurteilte muss die Freiheitsstrafe nicht antreten, wenn er im Bewährungszeitraum nicht wieder straffällig wird. Es muss zu erwarten sein, dass der Verurteilte allein durch die Verurteilung zur Warnung künftig auch ohne Einwirkungen des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

Die Bewährungszeit beträgt 2 bis 5 Jahre und ist grundsätzlich nur bei Strafen bis zu einem Jahr zulässig.

Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen machen (z.B. Bußgeld an karitative Einrichtungen) und auch die Vollstreckung des Restes einer bereits angetretenen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, was in der Praxis gerade bei langjährigen Freiheitsstrafen häufig vorkommt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Freiheitsstrafe

Norm:
§ 56 StGB


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