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Bewährungsauflage

Strafähnliche Maßnahme, die im Zusammenhang mit der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung zur Genugtuung für das begangene Unrecht gerichtlich angeordnet wird.

Gemäß § 56 des Strafgesetzbuches StGB) können Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.
Für die Bewährungszeit kann das Gericht dem Verurteilten Auflagen erteilen (§ 56b StGB).
Die Erteilung von Auflagen ist dabei der Regelfall.

Die Anordnung einer Auflage dient dazu, das Bewährungsziel zu erreichen, den Täter für die Folgen seiner Tat zur Verantwortung zu ziehen und ihm bewusst zu machen, dass Straftaten nicht ohne Folgen bleiben.

In §56b Absatz 2 Satz 1 StGB sind alle vier mögliche Auflagen genannt, nämlich:

Bei der Auswahl der Auflagen genießt die Schadenswiedergutmachung Vorrang vor den übrigen Auflagen (§ 56 Absatz 2 Satz 2 StGB).
Mehrere Auflagen können gleichzeitig erteilt werden.

Durch die Erteilung von Auflagen dürfen an den Verurteilten aber keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (§ 45b Absatz 1 Satz 2 StGB).

Wenn der Verurteilte selbst freiwillig Leistungen für eine angemessene Genugtuung anbietet, dürfen keine Auflagen erteilt werden (§ 56 Absatz 3 StGB).

Das Gericht kann eine Entscheidung über Auflagen auch nach dem Urteil über die Strafaussetzung zur Bewährung treffen, ändern oder aufheben.

Mit der Bewährungsauflage vergleichbare Auflagen sind auch vorgesehen:

Strafrechtliche Auflagen sind von strafrechtlichen Weisungen (§§ 56c, 56d, 59a Absatz 2 Nrn. 1, 2, 4, 5 StGB, § 153a Absatz 1 Satz 2 Nrn. 4-6 StPO, § 10 JGG) zu unterscheiden, die - anders als Auflagen - präventiven Charakter haben und der Lebenshilfe für den Verurteilten dienen.

Praxistipp:

Eine Auflage ist rechtswidrig, wenn sie wegen eines krassen Missverhältnisses zur wirtschaftlichen Situation des Verurteilten rechtsmissbräuchlich erscheint.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Auflage im Erbrecht
Bewährung
Einstellung des Strafverfahrens
Freiheitsstrafe
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Strafrecht
Tenor eines Urteils

Ratgeber:
Jugendstrafrecht Teil 1
Jugendstrafrecht Teil 2

Norm:
§ 15 JGG
§ 56b StGB
§ 59a StGB
§ 153a StPO


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