Beweis
Einziges Mittel der Parteien eines Rechtsstreits, ein Gericht im Prozess von
der Wahrheit oder Unwahrheit einer bestimmten Tatsache zu überzeugen.
Gegenstand des Beweises sind Tatsachen und Erfahrungssätze, die für die Entscheidung
von Bedeutung sind.
- Tatsachen sind konkrete vergangene oder gegenwärtige Umstände, welche Ereignisse,
Vorgänge, Gegebenheiten, Eigenschaften und Zusammenhänge eines Geschehens
betreffen.
- Erfahrungssätze sind Regeln, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen oder
allgemeiner Lebenserfahrung beruhen.
Der Beweis wird danach unterschieden, mit welchen Mitteln er geführt werden
kann (Beweisverfahren):
- Strengbeweis:
Beim Strengbeweis kann die streitige Tatsache nur in einem förmlich feststehenden
Beweisverfahren und nur mit bestimmten Beweismitteln bewiesen werden.
Er ist der Regelfall im Gerichtsprozess und gilt für alle streitigen
Parteibehauptungen im Zivilprozess beziehungsweise alle urteilsrelevanten
Tat- und Schuldfragen im Strafprozess.
Als Beweismittel sind nur Zeugen, Inaugenscheinnahme, Parteivernehmung (beziehungsweise
Einlassung und Geständnis im Strafverfahren), Urkunden und Sachverständige
zulässig.
- Freibeweis:
Für Umstände, die nicht dem Strengbeweis unterliegen, gilt der Freibeweis.
Dabei können auch andere Mittel als die beim Strengbeweis zugelassenen
zum Beweis herangezogen werden.
Das strafprozessuale Ermittlungsverfahren (Untersuchungshaft) unterliegt beispielsweise
dem Freibeweis, genauso wie die Prüfung von Prozessvoraussetzungen (Zulässigkeit
einer Klage).
Nach dem, was bewiesen werden muss und wie das Gericht überzeugt sein
muss, wird außerdem getrennt zwischen:
- Hauptbeweis:
Er obliegt der beweisbelasteten Partei, die beweisen muss, dass der Tatbestand
der der anzuwendenden Rechtsnorm erfüllt ist.
Durch den Hauptbeweis muss das Gericht im Zivilprozess von der vollständigen
Wahrheit der behaupteten Tatsache überzeugt werden, im Strafprozess dürfen
keine begründeten Zweifel verbleiben.
- Gegenbeweis:
Er muss von der nicht beweisbelasteten Partei erbracht werden.
Durch ihn sollen die Tatsachen des Hauptbeweises widerlegt werden. Dazu reicht
es im Zivilprozess aus, dass die bestehende Überzeugung des Gerichts
auch nur erschüttert wird, im Strafprozess sogar, dass ernstzunehmende
Zweifel entstehen.
Er ist vom so genannten Beweis des Gegenteils zu unterscheiden, der eine gesetzliche
Vermutung widerlegt.
Vom Beweis ist die bloße Glaubhaftmachung zu unterscheiden.
Praxistipp:
Von der Frage nach dem Beweisverfahren und der Überzeugung des Gerichts
ist die Frage nach der Beweiswürdigung zu trennen. Hier herrscht in allen Prozessordnungen
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (z. B. § 286 Zivilprozessordnung).
Das Gericht kann also grundsätzlich nach eigener Überzeugung frei
bestimmen, welcher Beweis schwerer wiegt und welcher Zeuge glaubhafter ist.
Der Grundsatz ist nur eingeschränkt durch naturwissenschaftliche Erkenntnisse,
übergeordnete Verfahrensgesichtspunkte und gesetzliche Vorgaben.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beweiserhebungsverbote im Strafverfahren
Beweislast
Beweismittel
Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren
Eigentumsvermutung
Glaubhaftmachung
In dubio pro reo
Norm:
§ 284 ZPO
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