Mittel, derer sich die Parteien eines Rechtsstreits zum Beweis einer Behauptung vor Gericht bedienen können.
Für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung eines Gerichtsprozesses sind die Beweismittel begrenzt (Strengbeweis):
Zulässig sind nur:
Im zivil- verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren gilt außerdem
die Vernehmung der Parteien (§§ 445 - 455 ZPO, § 82
FGO, § 118 SGG, § 98 VwGO) als Beweismittel.
Die Vernehmung des Angeklagten (Einlassung, Geständnis) im Strafprozess
ist dagegen kein Beweismittel, die Aussage kann aber als Beweis gewertet werden.
Urkunden und Augenschein werden als sachliche Beweismittel bezeichnet, die anderen als personale Beweismittel.
Das Gericht ist an die abschließende Aufzählung der Beweismittel
gebunden.
Das gilt nicht, sofern der zu beweisende Umstand nicht dem Strengbeweis, sondern
dem Freibeweis unterliegt, was insbesondere bei prozessrelevanten Fragen (Zulässigkeit
der Klage) der Fall ist.
Es gibt keine festen Regen dafür, welches Beweismittel die höchste Beweiskraft besitzt. Für die Beweiswürdigung gilt in allen Prozessordnungen der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Richter kann frei bestimmen, welcher der Beweise nach seiner Überzeugung schwerer wiegt. In der Praxis ist aber die Zeugenaussage das mit Abstand "unsicherste" Beweismittel, da die Erinnerung von Personen vielen unwägbaren Einflüssen unterliegt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Augenschein
Auskunftsverweigerungsrecht
Beschlagnahme
Beweis
Beweiserhebungsverbote im Strafverfahren
Beweislast
Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren
Blutprobe
Durchsuchung
Festnahme
Geständnis
Glaubhaftmachung
Hauptverhandlung
Obergutachten
Parteivernehmung
Sachverständigenbeweis
Urkundenbeweis
Zeugenbeweis
Zeugnisverweigerungsrecht
Norm:
§ 81 FGO
§ 118 SGG
§ 48 StPO
§ 96 VwGO
§ 284 ZPO