Verbote, nach denen bestimmte bereits erhobene Beweismittel bei der Anklageerhebung
und bei der Überzeugung des Gerichts außer Betracht bleiben müssen.
Sie setzen der der gerichtlichen Wahrheitsfindung zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit
des Verfahrens und der Menschenwürde des Beschuldigten Grenzen.
Es werden zwei Formen unterschieden:
Beweisverwertungsverbote können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder aus dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Menschenwürde folgen.
Gesetzlich teilweise oder ganz verboten ist die Verwertung von:
Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl von unselbstständigen Beweisverwertungsverboten
aufgestellt.
Im Einzelfall ist zu bewerten, ob durch die Verwertung rechtswidrig erlangter
Beweise der Rechtskreis des Beschuldigten betroffen wird (Rechtskreistheorie).
Beispiele:
Da das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nur dem Schutz des Zeugen dient, folgt aus einer fehlenden Belehrung demgegenüber kein Verwertungsverbot im Verfahren gegen den Beschuldigten, wohl aber in einem späteren Verfahren gegen den nicht belehrten Zeugen. § 252 StPO ist für das Auskunftsverweigerungsrecht nicht anwendbar.
Tagebuchaufzeichnungen sind, wenn die innere Gedanken- und Gefühlswelt betroffen ist, aus dem Grundrechtsschutz Schutz der Menschenwürde heraus unverwertbar. Wird der Tathergang von geplanten und durchgeführten Straftaten geschildert, wird jedenfalls bei schwerwiegenden Straftaten im Regelfall die Verwertbarkeit angenommen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Auskunftsverweigerungsrecht
Beweiserhebungsverbote im Strafverfahren
Menschenwürde
Verdeckter Ermittler
Zeugenvernehmung
Zeugnisverweigerungsrecht