Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verursacher eines Schadens auch ohne Verschulden zum Schadensersatz herangezogen werden.
Die Billigkeitshaftung stellt eine Ausnahme vom Verschuldensgrundsatz dar, nach welchem nur ein Verschulden des Schadens eine Schadensersatzpflicht auslösen kann.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
Eine Privathaftpflichtversicherung zugunsten des Schädigers ist bei der
Haftungsbegründung nicht zu berücksichtigen, jedoch kann sie bei der
Höhe des Haftungsumfanges als Maßstab einbezogen werden.
Dagegen kann eine Berufshaftpflichtversicherung auch bei der Schadensbegründung
berücksichtigt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Deliktsfähigkeit
Einsichtsfähigkeit
Haftung von Kindern
Haftung für Kinder