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Bodenschutz

Maßnahmen, die dem Schutz des Bodens, insbesondere der Abwehr und Beseitigung schädlicher Bodenveränderungen dienen.

Der Bodenschutz dient der Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens für Menschen, Tiere und Pflanzen.

Das Bodenschutzrecht ist vor allem im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) enthalten, das durch die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) ergänzt wird.
Es ist Teil des Natur- und Umweltschutzrechts

Jeder, der auf den Boden einwirkt, ist verpflichtet, schädliche Bodeneinwirkungen zu vermeiden (§ 4 Absatz 1 BBodSchG).
Grundstückseigentümer sind verpflichtet, gegen schädliche Bodeneinwirkungen Vorsorge zu treffen (§ 4 Absatz 2 BBodSchG).

Hauptinhalt des Bodenschutzes ist jedoch die Sanierung kontaminierten Bodens (Altlastenbeseitigung), etwa durch Pestizide und Schwermetalle, einschließlich der Beseitigung von Gewässerverunreinigungen.
Dazu kann die zuständige Behörde beispielsweise Sanierungsverfügungen gegen erlassen (§§ 10, 16 BBodSchG).
Verantwortlich für Bodenverunreinigungen im Sinne des Gesetzes sind (§§ 4 Absätze 3, 5 und 6 BBodSchG):

Aber auch der Vermeidung physikalischer Veränderungen und des Bodenverbrauchs durch Bebauung oder Abtransport dient der Bodenschutz.
Deshalb können Schutzgebiete geschaffen werden.

Das Bodenschutzgesetz gilt als allgemeines Schutzgesetz nur soweit keine spezielleren gesetzlichen Regelungen einschlägig sind, wie solche des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes, oder des Bau- oder Immissionsschutzrechts.

Praxistipp:

Stellt der Käufer eines Grundstücks nach dem Kauf fest, dass es sich um ein mit Schadstoffen belastetes Grundstück handelt, stehen ihm Gewährleistungsansprüche zu. Auch die Tatsache, dass auch der Verkäufer diesbezüglich ahnungslos war, lässt den Anspruch nicht entfallen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abfall
Artenschutz
Bauordnungsrecht
Dereliktion
Eigentum
Gefahr/ öffentliche
Grundstück
Immissionsschutz
Sicherheit und Ordnung/ öffentliche
Tierschutz
Verhaltensstörer
Verwaltungsrecht
Zustandsstörer

Norm:
§ 1 BBodSchG


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