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Boykottverbot

Wettbewerbsrechtliche Vorschrift, nach der ein Unternehmen ein anderes Unternehmen nicht zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern darf, um bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen.
Das Boykottverbot geht aus § 21 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hervor.

Der Boykott setzt mindestens drei Beteiligte voraus, die wirtschaftlich und rechtlich voneinander unabhängig sind:

Falls gegen das Boykottverbot verstoßen wird, kann die Kartellbehörde hiergegen mit einer Untersagungsverfügung oder der Verhängung von Bußgeldern einschreiten.
Außerdem hat der Boykottierte einen Schadensersatzanspruch gegen den Boykottierer (§ 33.GWB).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Behinderungs- und Diskriminierungsverbot
Fusionskontrolle
Geldbuße
Kartell
Kartellbehörden
Kartellrecht
Kartellverbot
Marktbeherrschende Stellung
Mittelstandsempfehlungen
Schadensersatz
Unternehmen
Wettbewerb
Wettbewerbsrecht

Norm:
§ 21 GWB


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