Wettbewerbsrechtliche Vorschrift, nach der ein Unternehmen ein anderes Unternehmen
nicht zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern darf, um bestimmte Unternehmen
unbillig zu beeinträchtigen.
Das Boykottverbot geht aus § 21 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) hervor.
Der Boykott setzt mindestens drei Beteiligte voraus, die wirtschaftlich und rechtlich voneinander unabhängig sind:
Falls gegen das Boykottverbot verstoßen wird, kann die Kartellbehörde
hiergegen mit einer Untersagungsverfügung oder der Verhängung von
Bußgeldern einschreiten.
Außerdem hat der Boykottierte einen Schadensersatzanspruch gegen den Boykottierer
(§ 33.GWB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Behinderungs- und Diskriminierungsverbot
Fusionskontrolle
Geldbuße
Kartell
Kartellbehörden
Kartellrecht
Kartellverbot
Marktbeherrschende Stellung
Mittelstandsempfehlungen
Schadensersatz
Unternehmen
Wettbewerb
Wettbewerbsrecht
Norm:
§ 21 GWB